Mitgliedschaft: Satzung

Förderverein für krebskranke Kinder Berlin-Buch e.V.
-Aktionsgemeinschaft der Familien-

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen:

Förderverein für krebskranke Kinder Berlin-Buch
-Aktionsgemeinschaft der Familien-

Er hat seinen Sitz in Berlin-Buch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab Eintragung den Zusatz "e.V.". Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein soll der psychischen und sozialen Hilfe und Nachsorge für Familien krebskranker Kinder in der Form der offenen Fürsorge dienen.

Der Verein verfolgt insbesondere das Ziel, durch persönliche Kontakte und Aussprachen in Selbsthilfegruppen betroffener Familien wirksam zu werden.

Der Verein unterstützt die Abteilung Kinderonkologie der II. Kinderklinik Berlin-Buch beim Ausbau der personellen, finanziellen sowie technisch-diagnostischen Ausstattung.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und nimmt jede Unterstützung von außerhalb dankbar entgegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und beim Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.

Dem Vereinszweck entsprechende Förder- oder Hilfsmaßnahmen für Familien mit krebskranken Kindern, die Mitglieder des Vereins sind, sind keine Zuwendungen im Sinne des § 3, Absatz 3 der Vereinssatzung.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und rechtsfähige sowie nicht rechtsfähige Einrichtungen und nicht rechtsfähige Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Vereinsbeitritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

Die Inanspruchnahme oder aktive Mitarbeit in den Selbsthilfegruppen begründet noch keine Mitgliedschaft im Verein.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder dem Austritt des Mitgliedes, durch Kündigung durch den Förderverein, durch Auflösung der rechtsfähigen sowie nichtrechtsfähigen Einrichtung zum Ende des Geschäftsjahres.
Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zu erklären.
Die Kündigung durch den Förderverein kann erklärt werden, wenn ein Mitglied:
a) gegen grundlegende Interessen der Förderverein verstößt oder
b) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und Fristsetzung sechs Monate in Verzug ist.
Den Beschluss zur Kündigung einer Mitgliedschaft durch den Förderverein fasst der Vorstand.

§ 5 Einnahmen und Ausgaben

Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen:

1. Beiträge der Mitglieder in freiwilliger Höhe, der Mindestbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und spätestens bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres, eingehend beim Verein, zu entrichten.

2. Privat- und Firmenspenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und anderen Institutionen.

Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist wenigstens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung obliegen dem Vorstand und haben schriftlich oder fernmündlich zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 5 % der Mitglieder es wünschen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, es darf aber nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl des Rechnungsprüfers
3. Beratung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
4. Festlegung der Schwerpunktaufgaben des Vereins
5. Änderung der Satzung

§ 8 Der Vorstand und seine Aufgaben

Der Vorstand sollte aus Eltern krebskranker Kinder bestehen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung widerruflich für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 5 % wahlberechtigter Mitglieder muss auf der nächst möglichen Mitgliederversammlung der Vorstand neu gewählt werden.

Der Vorstand berät mindestens einmal im Halbjahr. Er fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei Mitglieder dieses Organs anwesend sein.

Bei Eilsachen und in weniger wichtigen Angelegenheiten kann der Vorstand auch fernmündlich oder im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen.

Die Einladung zu Sitzungen des Vorstandes ist Aufgabe des Vorsitzenden. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

Der Vorstand führt die Geschafte des Vereins.

§ 9 Rechnungsprüfung

Der von der Mitgliedsversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Finanzen des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Finanzprüfung auf der Mitgliederjahreshauptversammlung in Kenntnis zu setzen. Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt für drei Jahre.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die onkologische Abteilung der II. Kinderklinik Berlin-Buch zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege in der pädiatrischen Onkologie. Ist es der onkologischen Abteilung der II. Kinderklinik Berlin-Buch nicht möglich, dieses Vermögen anzunehmen, fällt das Vermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke an den Verein Aktion Knochenmarkspende Brandenburg-Berlin e.V. mit Sitz in Potsdam.

Berlin, den 21. Oktober 2000

Sie können sich die Satzung auch hier herunterladen.

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